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AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Für die Erbringung von Agenturleistungen sowie personalkommunikative
Maßnahmen und Veranstaltungen

I. Maßgebliche Bedingungen

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der H2F GmbH & Co. KG,
nachfolgend „Gesellschaft“ genannt, und ihren Auftraggebern. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch,
wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.
2. Die Bezeichnung „Auftrag“ umfasst das Vertragsverhältnis unmaßgeblich des entsprechenden Vertragstyps.
Die Gesellschaft schuldet dabei die Hauptleistung gegenüber dem Auftraggeber. Der Auftraggeber schuldet der
Gesellschaft die Zahlung der Vergütung.
3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch bei abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers,
es sei denn, diese werden von der Gesellschaft schriftlich anerkannt.
4. Individuelle Absprachen sowie Nebenabreden und Ergänzungen haben Vorrang zu den Geschäftsbedingungen,
soweit sie schriftlich festgehalten wurden.

II. Lieferfrist und Liefertermine

1. Eine Lieferfrist beginnt – beziehungsweise ein Liefertermin wird erst verbindlich – mit Absendung der schriftli-
chen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaf-
fenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefer-
gegenstand die Gesellschaft verlassen hat.
3. Die Lieferfrist verlängert sich oder ein Liefertermin verschiebt sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernis-
se, die außerhalb des Willens der Gesellschaft liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung
wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes
von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist
verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Solche Hindernisse werden
in wichtigen Fällen dem Auftraggeber schnellstmöglich mitgeteilt.
4. Für Lieferverzögerungen aufgrund einer oder mehrerer Pflichtverletzungen zur Mitwirkung des Auftraggebers
kann die Gesellschaft nicht haftbar gemacht werden.
5. Teillieferungen sind innerhalb der von der Gesellschaft angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nach-
teile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

III. Lieferumfang und Vergütung

1. Lieferumfang und Vergütung werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Gesellschaft bestimmt. Bei
Änderungen und Ergänzungswünschen des Auftraggebers können sich vereinbarte Termine im angemessenen
Umfang verschieben. Entstehen der Gesellschaft durch Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftragge-
bers zusätzliche Aufwendungen, werden diese zu den vereinbarten Stundensätzen berechnet.
2. Der Gesellschaft ist es gestattet, Schutzrechte für die durchgeführte Leistung anzumelden. Ohne vertragli-
che Vereinbarung besteht jedoch keine Pflicht zur Anmeldung gegenüber dem Auftraggeber. Auch wenn die
Leistungen der Gesellschaft nicht schutzfähig oder auch eintragungsfähig sind, gelten sie als vertragsmäßig
ausgeführt.
3. Die Gesellschaft behält sich vor, ihr übertragene Aufgaben auch von Dritten ausführen zu lassen. Die Ablehnung
eines Dritten durch den Auftraggeber ist nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes zulässig.

IV. Zusatzbestimmungen für vereinbarte Dienstleistungen

1. Bei vereinbarten Dienstleistungen wird kein wirtschaftlicher Erfolg geschuldet, insbesondere, wenn Auftrags-
inhalt die Bereitstellung von externen Dienstleistern (Peers, Promotern, Hostess) und die Erbringung damit
verbundener Nebenleistungen ist.
2. Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Erfüllung der Leistungen Dritte einzuschalten. Wenn nicht anders vereinbart,
geschieht das im Auftrag und auf Rechnung der Gesellschaft.
3. Die Gesellschaft übernimmt die Bereitstellung von Trainern und Unterlagen für die Schulung von Personal nur
bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

V. Produktionsüberwachung (Vergabe, Koordination und Überwachung)

1. Die Gesellschaft ist, falls nicht anders vereinbart, dafür zuständig, geeignete Dritte auszuwählen und ihnen
schriftliche Produktionsaufträge zu erteilen.
2. Die Produktionsabwicklung wird durch die Gesellschaft koordiniert. Ebenfalls kontrolliert sie die Leistungen
und Rechnungen des Dritten.

3. Für die Produktionsüberwachung berechnet die Gesellschaft ein Honorar in Höhe von 15 v. H. auf den Net-
towert der Rechnung des Dritten. Die Fälligkeit ergibt sich mit Abrechnung der Leistung des Dritten bei dem

Auftraggeber.
4. Sollte vereinbart werden, dass die Gesellschaft auf eigenen Namen und Rechnung Vereinbarungen mit Dritten
trifft, hat der Auftraggeber alle anfallenden Fremdkosten, die daraus der Gesellschaft entstehen, zu tragen.
5. Bei Produktionsaufträgen ab voraussichtlich 5.000,01 Euro ist die Gesellschaft berechtigt, eine sofort fällige

Vorauszahlung bis zur Höhe des Brutto-Auftragswertes zu fordern, wenn nicht eine andere Zahlungsbedin-
gung vereinbart wurde.

VI. Mitwirkungspflichten

1. Der Auftraggeber benennt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auf Verlangen der Gesellschaft einen Pro-
jektleiter. Dieser steht dem Auftragnehmer während der gesamten Projektdauer sowohl kurzfristig wie auch

verbindlich für Fragen und Entscheidungen zur Verfügung und wirkt bei der Festlegung der Berichtswege
zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Partnern mit.

2. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei ihrer Projekterfüllung. Im Besonderen zählt dazu die Zur-
verfügungstellung sämtlicher Materialien soweit vereinbart, erforderlich oder nützlich. Der Auftraggeber ver-
pflichtet sich darüber hinaus sämtliche essentielle Informationen bereits bei Zustandekommen des Vertrags-
verhältnisses mitzuteilen. Zudem sind alle Feedback- und Abnahmetermine laut Projektplanung einzuhalten.

3. Der Auftraggeber übersendet alle für die Projektrealisierung erforderlichen Materialien auf schnellstem Weg
dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer präferiert die Zurverfügungstellung in digitaler Form. Der Auftraggeber
versichert an sämtlichen Materialen die erforderlichen Rechte zur Weiterverwendung zu halten.

4. Der Auftraggeber ermöglicht dem Auftragnehmer die Installation technischer Einrichtungen (Hardware/Soft-
ware), wenn und soweit dies für die Nutzung der Leistungen vom Auftragnehmer erforderlich ist und Installa-
tionen nicht vereinbarungsgemäß durch den Auftraggeber selbst vorgenommen werden.

5. Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach, wird er vom Auftragnehmer schrift-
lich darauf hingewiesen. In diesem Fall verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend der Wartezeit

bezüglich der erwartenden Mitwirkung.
6. Sollte der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen und resultieren daraus Leerlaufzeiten bei
der H2F, wird diese Leerlaufzeit pro involvierten Mitarbeiter (maximal 8 Stunden pro Mitarbeiter täglich) mit
den vereinbarten Stundensätzen in Rechnung gestellt.
7. Dies gilt ebenso für Wartezeiten aufgrund falsch übermittelter Informationen durch den Auftraggeber, welche
Verzögerungen nach sich ziehen sowie bei zusätzlich notwendigen Arbeiten, welche aus falsch übermittelten
Informationen resultieren.Weitere Mitwirkungspflichten können sich in dem Arbeitsprozess entwickeln und
werden zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgestimmt sowie dokumentiert.

VII. Abnahme und Annahme des Liefergegenstandes

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von sieben Tagen nach Zugang abzunehmen.
Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abnahme als erfolgt, wenn sie nicht ausdrücklich verweigert wird und wenn
der Liefergegenstand mit den grundlegenden Vereinbarungen übereinstimmt. Bei gravierenden Abweichungen
wird die Gesellschaft diese in angemessener Zeit beseitigen und den Liefergegenstand zur erneuten Abnahme
vorbringen. In jedem Fall gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Auftraggeber den Liefergegenstand nutzt oder
bezahlt.

2. Nach Abnahme des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber sind alle Gewährleistungsansprüche für Män-
gel ausgeschlossen, die er bei Abnahme kannte oder hätte erkennen müssen bzw. fahrlässig nicht kannte, es

sei denn, er behält sich für den von ihm bestimmten Mangel das Recht zur Beseitigung vor.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von sieben Tagen anzunehmen, wenn er
nicht unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert ist. Der Gefahrenübergang erfolgt nach den
gesetzlichen Bestimmungen.

4. Bleibt der Auftraggeber mit Annahme des Liefergegenstandes länger als sieben Tage ab Zugang der Bereitstel-
lungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist die Gesellschaft nach Setzung einer Nachfrist

von vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Setzung
einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder
offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.

VIII. Urheberrechtliche Nutzungsrechte / Leistungsschutzrechte

1. Sofern nicht anders vereinbart, erwirbt der Auftraggeber für den jeweiligen Verwendungszweck die erforderli-
chen Nutzungsrechte der von der Gesellschaft angefertigten Arbeiten für die Laufzeit des Vertrages oder zumin-
dest für 6 Monate nach Abnahme. Die Nutzungsrechte sind auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

begrenzt. Für Änderungen des Nutzungsumfangs, Änderungen des von der Gesellschaft angefertigten Werkes,
Weiterübertragungen der Nutzung, die Lizenzierungen der Arbeiten der Gesellschaft, Nutzung, Verwertung,
Vervielfältigung oder Veröffentlichung, die nicht von der vereinbarten Nutzung umfasst ist, ist grundsätzlich die
ausdrückliche Zustimmung der Gesellschaft einzuholen. Solch einer Zustimmung bedarf auch jede Nutzung,
Verwertung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung, von Teilen des Werkes der Gesellschaft oder von Arbeiten,
die die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreichen.
2. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheberrechte, GEMA-Rechte) oder Zustimmung
Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) werden durch die Gesellschaft, soweit erforderlich, im Namen und auf
Rechnung des Auftraggebers eingeholt. Dies erfolgt in dem Umfang, der für die vereinbarten Arbeiten zeitlich,
räumlich und inhaltlich erforderlich ist.
3. Der Auftraggeber hat die Kontrollpflicht, dass alle nötigen Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie besondere

Zustimmungen ausreichend eingeholt wurden. Eventuelle Nachforderungen nach § 32, 32 a UrhG beziehungs-
weise Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche nach § 97 UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Die Gesellschaft behält sich vor, die von ihr erstellten Arbeiten zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung zu
nutzen. Die Gesellschaft ist berechtigt, diese Befugnis auf Dritte zu übertragen.
5. Jegliche Nutzungsrechte für Entwürfe und Arbeiten, die vom Auftraggeber abgelehnt oder nicht ausgeführt
wurden, bleiben bei der Gesellschaft. Dies gilt auch für Leistungen der Gesellschaft, die nicht von besonderen
Schutzrechten erfasst werden.

IX. Eigentumsvorbehalt / Vorbehalt von Nutzungsrechten

1. Die Gesellschaft behält sich das Eigentum bzw. die Nutzungsrechte der Leistung bis zur Zahlung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Gesellschaft
nach Mahnung zur Rücknahme der Leistung, soweit möglich, berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe
verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bzw. des Vorbehaltes der Nutzungsrechte sowie die Pfändung
von Liefergegenständen durch die Gesellschaft ist nicht als Rücktritt vom Vertrag zu verstehen, sofern das nicht
von der Gesellschaft ausdrücklich erklärt wird.
3. Der Auftraggeber kann die Liefergegenstände weiterveräußern. Im Zuge solcher Weiterveräußerung werden
zum jeweiligen Zeitpunkt alle aus diesen Weiterveräußerungen entstandenen Forderungen, in Höhe der
zwischen Gesellschaft und Auftraggeber vereinbarten Vergütung inklusive Mehrwertsteuer, an die Gesellschaft
abgetreten. Eine Be-, Ver- oder Weiterverarbeitung der Liefergegenstände durch den Auftraggeber hat keine
Wirkung auf diese Abtretung. Das Recht zur Einziehung dieser Forderung haben der Auftraggeber sowie die
Gesellschaft gleichermaßen. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist.
Sollte dies jedoch der Fall sein, hat der Auftraggeber die Abtretung der Forderung den Dritten bekanntzugeben,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die der Abtretung nötigen Unterlagen der Gesellschaft
auszuhändigen.

4. Werden die Liefergegenstände mit anderen, die nicht im Eigentum der Gesellschaft stehen, untrennbar ver-
mischt, so erwirbt die Gesellschaft das Miteigentum an der neuen Sache um das Verhältnis des Wertes der

Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum
für die Gesellschaft.
5. Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung

sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Auftraggeber der Gesellschaft unver-
züglich Mitteilung zu machen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung

der Rechte der Gesellschaft erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf das Eigentum der
Gesellschaft hinzuweisen.

X. Gewährleistung, Haftung

1. Mängelgewährleistungsansprüche kann der Auftraggeber im Zeitraum von zwölf Monaten nach Abnahme
des Liefergegenstandes geltend machen. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung
ausgeschlossen.
2. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet die Gesellschaft nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
nach gesetzlichen Vorschriften.
3. Schadensersatzansprüche aus Delikten sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder
durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.
4. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Gesellschaft nur durch Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bzw.
bei Vorliegen von Verzug oder Unmöglichkeit.
5. Die Haftung aus leichter Fahrlässigkeit, aus Delikten sowie aus Ersatz vergeblicher Aufwendungen besteht nur
bei Schäden, die vorhersehbar und typisch sind.
6. Die Punkte X 2-5 gelten auch bei Handlungen von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft.
7. Bei vertraglicher Vereinbarung über die Bereitstellung von externen Dienstleistern haftet die Gesellschaft nicht

für deren Pflichtverletzungen. Ausdrücklich ist die Gesellschaft nicht für Vertragsabschlüsse, die über die Vertre-
tungsmacht der Promoter hinausgehen oder für von den externen Dienstleistern (z. B. Peer, Promoter, Hostess)

begangene unerlaubte Handlungen haftbar zu machen.
8. Bei Fällen von Arglist, Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei

Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz finden die Haftungsbeschränkungen sowie die gekürzte Gewähr-
leistung keine Anwendung.

XI. Haftungsausschluss

1. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, wenn nicht ausdrücklich vereinbart, die rechtliche Zulässigkeit verein-
barter Leistung zu kontrollieren. Wird die Gesellschaft mit solch einer Kontrolle beauftragt, hat der Auftragge-
ber die daraus resultierenden Gebühren und Kosten der Gesellschaft und Dritter zu tragen, wenn nicht anders
vereinbart.

2. Die in der vereinbarten Arbeit eventuell enthaltenen Sachaussagen des Auftraggebers über Produkte und Leis-
tungen, die von ihm vor- oder freigegeben wurden, muss die Gesellschaft nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen.

3. Vor Herausgabe werden die von der Gesellschaft gefertigten Entwürfe dem Auftraggeber eingereicht, damit ihm

die Möglichkeit zur Kontrolle gegeben ist. Gibt der Auftraggeber diese Entwürfe frei, wird die Pflicht zur Einhal-
tung der Richtigkeit von Text, Ton, Bild und Inhalt auf ihn übertragen.

4. Es wird keine Haftung dafür übernommen, dass bezüglich der von der Gesellschaft gelieferten Entwürfe und
Arbeiten keine Rechte Dritter bestehen.

XII. Schadensersatz

1. Wenn durch Irrtümer, Schreib-, Rechen- und Übermittlungsfehler in den durch den Auftraggeber vorgelegten
Unterlagen, Grafiken und Plänen die Gesellschaft Arbeiten ausbessern, neu durchführen muss oder sich Ar-
beitsvorgänge verzögern, hat der Auftraggeber den dabei entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern er ihn zu
vertreten hat.

2. Sind diese Fehler vom Auftraggeber unverschuldet, ist die Gesellschaft zur Anfechtung berechtigt. Aus solch
einer Anfechtung erwächst dem Auftraggeber kein Anspruch auf Schadensersatz als Folge der Anfechtung.

3. Bei Annahmeverzug des Auftraggebers oder etwaigen Mitwirkungspflichtverletzungen kann die Gesellschaft
Ersatz für den insoweit entstandenen Schaden und die Mehraufwendungen verlangen. Weitergehende Ansprü-
che sind davon nicht betroffen.

4. Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Gesellschaft, unbeschadet der
Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 v. H. der vereinbarten Vergütung für
die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem
Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
5. Falls der Auftraggeber eine mit der Gesellschaft vereinbarte und durch sie ausgeführte Aktion kurz davor oder
während der Durchführung abbricht, steht der Gesellschaft die volle Vergütung zu, abzüglich der durch den
Abbruch nicht mehr zu zahlenden oder verminderten Honorare Dritter.

XIII. Zahlungsbedingungen

1. Die vereinbarte Vergütung und das Entgelt für Nebenleistungen wird durch die Gesellschaft nach erbrachter

Leistung in Rechnung gestellt und ist ab diesem Zeitpunkt fällig, sofern kein anderer Zahlungszeitpunkt schrift-
lich bestimmt ist.

2. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, hat die Begleichung der Rechnung innerhalb von
10 Tagen zu erfolgen.

3. Verzugszinsen werden bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, mit 9 Prozentpunkten

über dem Basiszinssatz berechnet. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn die Gesellschaft eine Be-
lastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Der Anspruch der Gesellschaft aus § 288 V BGB bleibt hiervon

unberührt.
4. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von der Gesellschaft nicht aner-
kannten Gegenansprüche des Auftraggebers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

5. Kommt es durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, zu Verzögerungen durch die Gesellschaft,

ist die Vergütung trotzdem so zu zahlen als wären die Leistungen durch die Gesellschaft vertragsgemäß aus-
geführt worden. Das Gleiche gilt, wenn eine Aktion ohne Verschulden der Gesellschaft durch den Auftraggeber
abgebrochen wird.

XIV. Abwerbeverbot

1. Der Auftraggeber darf, während des Vertragsverhältnisses und innerhalb von 24 Monaten nach Ende des
Vertragsverhältnisses, keine Arbeitnehmer im Bereich des Gegenstands dieses Vertrages abwerben oder Dritte
hierbei unterstützen. Sollte der Auftraggeber einen Arbeitnehmer der H2F beschäftigen, so wird vermutet,

dass eine Abwerbehandlung vorliegt. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten zu beweisen, dass keine Abwer-
behandlung durch ihn oder durch einen von ihm unterstützen Dritten vorlag. Für jeden Fall der Zuwiderhand-
lung gegen die Bestimmung in Satz 1 zahlt der Auftraggeber an die Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe

von zwei Bruttojahresgehältern (einschl. Prämien, Tantiemen) des betreffenden Mitarbeiters, der unter Verstoß
gegen die Verpflichtung gemäß Satz 1 von der betreffenden Partei abgeworben wird, wobei zur Berechnung
der Vertragsstrafe das Bruttojahresgehalt des betreffenden Mitarbeiters maßgeblich ist, das er im Jahr vor
Verwirkung der Vertragsstrafe bezogen hat.

2. Dem Auftraggeber ist es untersagt, während des Vertragsverhältnisses und innerhalb von 12 Monaten nach
Ende des Vertragsverhältnisses, selbständige (freie) Mitarbeiter der Gesellschaft, Subunternehmer oder andere
vom Auftragnehmer im Bereich des Gegenstands dieses Vertrages beauftragte Dritte, zu beauftragen oder
anzustellen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in Satz 1 zahlt der Auftraggeber an die
Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Jahresvertragswertes, nicht aber unter EUR 5.000,00.
Der Jahresvertragswert setzt sich wie folgt zusammen: (Die im laufenden Geschäftsjahr bisher an den Dritten
fällige Vergütung) / (Anzahl der Monate im laufenden Geschäftsjahr, in der mindestens ein Auftrag durch den
Dritten für die H2F durchgeführt wurde) x 12 Monate.

XV. Kosten

1. Die Parteien tragen ihre Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihnen aus dem gegenseitigen Geschäftsverkehr
entstehen, selbst.

2. Sofern nicht anders vereinbart, werden sonstige Kosten, d. h. Kosten, die zusätzlich zum Auftrag zur Auftrags-
durchführung anfielen oder zusätzlich vom Auftraggeber bestellt wurden, dem Auftraggeber nach Belegen
berechnet.

XVI. Datenschutz

1. Die Daten von Vertragspartnern werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung, -beendigung
sowie zu Zwecken der Eigenwerbung durch die Gesellschaft erhoben, gespeichert und genutzt. Die Weitergabe
an Dritte erfolgt nur insoweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.

2. Der Auftraggeber ist zur Einhaltung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verpflichtet. Sie hat si-
cherzustellen, dass die Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten ausschließlich für den

vertraglichen Zweck erfolgt. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten muss durch den Auftragnehmer
freigegeben werden.

3. Datensicherungsmaßnahmen sind entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutz-
gesetzes durchzuführen. Die gespeicherten Daten sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu löschen.
Listen jeglicher Art sind zu vernichten oder auf Verlangen der H2F herauszugeben.

XVII. Schlussbestimmungen

1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage

bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Gesellschaft zuständig ist. Die Gesellschaft ist auch be-
rechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher
Sachen, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.
3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit der Gesellschaft geschlossenen
Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung.
4. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur wegen rechtskräftig festgestellter Ansprüche zu.
5. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar
erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar
werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon
unberührt.
6. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare
Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
7. Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck
des Vertrages entsprechen und im Falle des Erdachtwerdens vereinbart worden wären.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

B. Für die Vermietung von Ausrüstung und Fahrzeugen

I. Maßgebliche Bedingungen

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der H2F GmbH & Co. KG,
nachfolgend „Gesellschaft“ genannt, und ihren Mietern / Auftraggebern. Diese Geschäftsbedingungen gelten
auch, wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.
2. Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von beweglichen
Sachen der Gesellschaft, insbesondere Ausrüstung und Fahrzeuge.
3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch bei abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers,
es sei denn, diese werden von der Gesellschaft schriftlich anerkannt.
4. Individuelle Absprachen sowie Nebenabreden und Ergänzungen haben Vorrang zu den Geschäftsbedingungen,
soweit sie schriftlich festgehalten sind.

II. Vertragsinhalt

1. Angebote sind stets unverbindlich und richten sich nach Verfügbarkeit. Sie werden erst bindend durch eine
schriftliche Auftragsbestätigung.
2. Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Mieter die vereinbarte Sache für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen.
3. Der Mieter verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung an die Gesellschaft zu zahlen. Weiter ist der Mieter
verpflichtet, den Mietgegenstand bestimmungsgemäß einzusetzen, entsprechende Unfallverhütungs- und
Arbeitsschutzbestimmungen sowie Vorschriften zum Straßenverkehr sorgfältig zu beachten und den Mietge-
genstand ordnungsgemäß zu behandeln. Nach Ablauf der Mietzeit muss die Mietsache gesäubert und, in Bezug
auf Fahrzeuge, vollgetankt zurückgegeben werden.

4. Der Mieter hat gegenüber der Gesellschaft auf Anfrage die umgehende Mitteilungspflicht bezüglich des Stand-
bzw. Einsatzortes des Mietgegenstandes sowie bezüglich eines Wechsels des Stand- bzw. Einsatzortes.

III. Übergabe des Mietgegenstandes

1. Die Übergabe erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, in Rostock.
2. Sollte die Sache durch Versand übergeben werden, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Mieter zu
tragen. Die Gefahr des Versandes liegt beim Mieter. Der Hin- und Rückversand muss versichert sein.

3. Die Gesellschaft hat dem Mieter die Mietsache in einwandfreiem, betriebsfähigem und bezüglich von Fahrzeu-
gen in vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

4. Wenn die Gesellschaft bei der Übergabe der Mietsache in Verzug gerät, kann der Mieter soweit ihm nach-
weislich Schaden entstanden ist, diesen von der Gesellschaft ersetzt verlangen. Die Gesellschaft ist allerdings
berechtigt, dem Mieter eine funktionell gleichwertige Sache zur vollen Schadensbeseitigung zur Verfügung zu
stellen, wenn dies dem Mieter zumutbar ist.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Der Mieter hat, wenn nicht anders vereinbart, die vereinbarte Miete vor Übergabe der Mietsache zu entrichten.
Sollte zu Beginn der Mietzeit die Miete nicht bezahlt worden sein, steht der Gesellschaft das Recht zu, die Miet-
sache zurückzubehalten.

2. Die Gesellschaft behält sich vor, eine angemessene unverzinsliche Kaution für die Mietsache zu verlangen.

3. Für den Fall, dass entgegen Ziffer IV.1 die Miete nicht vor Mietbeginn zu entrichten ist, gelten die nachfolgenden
Vorschriften a) – d).
a. Die vereinbarte Vergütung und das Entgelt für Nebenleistungen wird durch die Gesellschaft bei Mietbeginn
in Rechnung gestellt und ist ab diesem Zeitpunkt fällig.
b. Falls anders vereinbart, ist der Betrag ab Rechnungserhalt fällig und ist innerhalb von 10 Tagen zu begleichen.
c. Für den Fall einer schriftlich vereinbarten monatlichen Zahlung ist die Miete zum 3. eines jeden Monats
fällig.
d. Ist der Mieter mit der Zahlung des fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung
in Verzug, ist die Gesellschaft berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters abzuholen. Der Mieter hat
dafür Sorge zu tragen, dass der Abtransport möglich ist. Die vertraglich vereinbarte Vergütung bleibt weiter
bestehen. Gewinne, die durch die Neuvermietung innerhalb der noch bestehenden Mietzeit erzielt werden,
können nach Abzug der Abholungskosten mit der Vergütung verrechnet werden.
4. Verzugszinsen werden bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, mit 9 Prozentpunkten

über dem Basiszinssatz berechnet. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn die Gesellschaft eine Be-
lastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Der Anspruch der Gesellschaft aus § 288 V BGB bleibt hiervon unberührt.

5. Die Zurückhaltung von Zahlungen bzw. Aufrechnungen ist nicht statthaft, insoweit der entsprechende Gegen-
anspruch festgestellt oder anerkannt ist.

V. Mängel des Mietgegenstandes

1. Der Mieter darf die Mietsache vor Mietbeginn besichtigen und mögliche Mängel rügen. Entstehen ihm aufgrund
dieser Besichtigung Mehrkosten, hat er diese selbst zu tragen.

2. Bei der Überlassung erkennbare Mängel müssen sofort der Gesellschaft schriftlich angezeigt werden. Sie kön-
nen nicht nachträglich gerügt werden. Andere bei Überlassung vorhandene Mängel müssen sofort, nachdem
sie ausfindig gemacht wurden, der Gesellschaft schriftlich angezeigt werden.
3. Die Gesellschaft verpflichtet sich, rechtzeitig gerügte Mängel auf eigene Kosten zu beseitigen, soweit sie den
bestimmten Einsatz der Mietsache nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die Gesellschaft behält es sich vor,
solche Mängel auch auf ihre Kosten durch den Mieter beseitigen zu lassen. Anstatt der Mängelbeseitigung kann
die Gesellschaft dem Mieter auch eine funktionell gleichwertige Sache zur Verfügung stellen, wenn dies dem
Mieter zumutbar ist.
4. In der Zeit, in der die Tauglichkeit der Mietsache für den Mieter vollkommen aufgehoben ist, braucht er keine

Vergütung zu begleichen. Für die Zeit, in der die Tauglichkeit der Mietsache gemindert ist, hat er nur eine ange-
messe herabgesetzte Vergütung zu zahlen. Wenn die Tauglichkeit des Mietobjektes nur unwesentlich gemin-
dert ist, kommt eine Minderung der Vergütung nicht in Betracht.

5. Ist die Gesellschaft zur Mängelbeseitigung verpflichtet und lässt sie eine angemessene Nachfrist zur Mängelbe-
seitigung erfolglos verstreichen, ist dem Mieter ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Dieses Rücktrittsrecht besteht
auch, wenn bei Beseitigungspflicht die Mängelbeseitigung scheitert.

VI. Haftung und Haftungsausschluss

1. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet die Gesellschaft nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Schadensersatzansprüche aus Delikten sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder
durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.
3. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Gesellschaft nur durch Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bzw.
bei Vorliegen von Verzug oder Unmöglichkeit.

4. Die Haftung aus leichter Fahrlässigkeit, aus Delikten sowie aus Ersatz vergeblicher Aufwendungen besteht nur
bei Schäden, die vorhersehbar und typisch sind.
5. Die Punkte VI 2-4 gelten auch bei Handlungen von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft.
6. Bei Fällen von Arglist, Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz finden die Haftungsbeschränkungen sowie die gekürzte Gewähr-
leistung keine Anwendung.

VII. Besondere Pflichten des Mieters

1. Der Mieter ist dazu verpflichtet, die Mietsache vor Überbeanspruchung zu schützen. Bei einer Mietzeit ab sieben
Tagen hat der Mieter eine sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten
durchzuführen und eventuell notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen
und durch die Gesellschaft ausführen zu lassen. Die dabei entstehenden Kosten trägt die Gesellschaft, soweit
der Mieter die ihm gebotene Sorgfalt eingehalten hat.
2. Die Gesellschaft behält sich vor, die Mietsache nach Abstimmung mit dem Mieter zu inspizieren oder auch

durch einen Dritten inspizieren zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, diese Inspektion der Gesellschaft zu er-
möglichen und im zumutbaren Rahmen zu erleichtern. Die Kosten dieser Inspektionen trägt die Gesellschaft.

3. Der Mieter darf die Mietsache keinem Dritten überlassen oder einem Dritten Rechte an der Mietsache einräu-
men.

4. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Mieter der Gesellschaft

unverzüglich Mitteilung zu machen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wah-
rung der Rechte der Gesellschaft erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf das Eigentum

der Gesellschaft hinzuweisen.
5. Der Mieter hat die Pflicht, geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Diebstahl oder Sachbeschädigung für die
Mietsache durchzuführen.

6. Der Mieter ist dazu verpflichtet, bei jeglicher Art von Unfällen die Gesellschaft zu unterrichten und deren Wei-
sungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Verdacht auf Straftaten ist die Polizei hinzuzuziehen.

VIII. Kündigung, Ende der Mietzeit, Rückgabe der Mietsache

1. Ist die Mietzeit vertraglich bestimmt oder eine Mindestmietzeit vereinbart, kann auf ordentlichem Wege das
Mietverhältnis nicht gekündigt werden.
2. Wenn eine Mindestmietzeit vereinbart war, beträgt die Kündigungsfrist darüber hinaus einen Tag. Die gleiche

Frist gilt bei zeitlich unbestimmten Mietverträgen, wenn der Mietpreis pro Tag berechnet wird. Wird der Miet-
preis wöchentlich berechnet, beträgt die Kündigungsfrist zwei Tage und bei einer monatlichen Mietpreisbe-
rechnung beträgt die Kündigungsfrist eine Woche.

3. Eine außerordentliche Kündigung ist entsprechend der Voraussetzungen des § 543 BGB möglich. Weiter kann
die Gesellschaft den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist beenden, wenn der Mieter die Zahlung ohne
berechtigten Grund verweigert, er ohne Einwilligung der Gesellschaft die Mietsache oder Teile davon nicht
bestimmungsgemäß verwendet oder er die Mietsache ohne Zustimmung der Gesellschaft aus der BRD schafft
oder er gravierend gegen vertraglich bestimmte Pflichten verstößt.

4. Die vorangegangenen Kündigungsbedingungen gelten für Gesellschaft und Mieter gleichermaßen.
5. Der Zeitpunkt der Rückgabe ist mit der Gesellschaft rechtzeitig abzustimmen.
6. Die Mietzeit endet mit dem Tag der Übergabe der Mietsache und alle dessen zur Inbetriebnahme erforderlichen

Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand an die Gesellschaft, frühestens aber mit Ablauf der geregel-
ten Mietzeit.

7. Die Rückgabe hat, wenn nicht anders bestimmt, zu den normalen Geschäftszeiten der Gesellschaft zu erfolgen,
damit noch eine Überprüfung durch die Gesellschaft möglich ist. Sollte der Mieter die Mietsache außerhalb der
Geschäftszeiten an die Gesellschaft zurückgeben, ist die Übergabe erst mit der tatsächlichen Annahme durch
die Gesellschaft erfolgt.
8. Die Rückgabe erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, in Rostock. Sollte die Rückgabe an einem anderen Ort
erfolgen, hat die dadurch verursachten Kosten der Mieter zu tragen.

VIII. Kündigung, Ende der Mietzeit, Rückgabe der Mietsache

1. Ist die Mietzeit vertraglich bestimmt oder eine Mindestmietzeit vereinbart, kann auf ordentlichem Wege das
Mietverhältnis nicht gekündigt werden.
2. Wenn eine Mindestmietzeit vereinbart war, beträgt die Kündigungsfrist darüber hinaus einen Tag. Die gleiche

Frist gilt bei zeitlich unbestimmten Mietverträgen, wenn der Mietpreis pro Tag berechnet wird. Wird der Miet-
preis wöchentlich berechnet, beträgt die Kündigungsfrist zwei Tage und bei einer monatlichen Mietpreisbe-
rechnung beträgt die Kündigungsfrist eine Woche.

3. Eine außerordentliche Kündigung ist entsprechend der Voraussetzungen des § 543 BGB möglich. Weiter kann
die Gesellschaft den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist beenden, wenn der Mieter die Zahlung ohne
berechtigten Grund verweigert, er ohne Einwilligung der Gesellschaft die Mietsache oder Teile davon nicht
bestimmungsgemäß verwendet oder er die Mietsache ohne Zustimmung der Gesellschaft aus der BRD schafft
oder er gravierend gegen vertraglich bestimmte Pflichten verstößt.

4. Die vorangegangenen Kündigungsbedingungen gelten für Gesellschaft und Mieter gleichermaßen.
5. Der Zeitpunkt der Rückgabe ist mit der Gesellschaft rechtzeitig abzustimmen.
6. Die Mietzeit endet mit dem Tag der Übergabe der Mietsache und alle dessen zur Inbetriebnahme erforderlichen

Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand an die Gesellschaft, frühestens aber mit Ablauf der geregel-
ten Mietzeit.

7. Die Rückgabe hat, wenn nicht anders bestimmt, zu den normalen Geschäftszeiten der Gesellschaft zu erfolgen,
damit noch eine Überprüfung durch die Gesellschaft möglich ist. Sollte der Mieter die Mietsache außerhalb der
Geschäftszeiten an die Gesellschaft zurückgeben, ist die Übergabe erst mit der tatsächlichen Annahme durch
die Gesellschaft erfolgt.
8. Die Rückgabe erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, in Rostock. Sollte die Rückgabe an einem anderen Ort
erfolgen, hat die dadurch verursachten Kosten der Mieter zu tragen.

IX. Haftung des Mieters

1. Ist der Mieter seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen, sind ihm die dadurch entstandenen Kosten

sowie die Kosten zur Instandsetzung der Mietsache aufzuerlegen. Weiter hat er die Höhe des Mietpreises solan-
ge weiter zu zahlen, bis die Instandsetzungsarbeiten abgeschlossen sind.

2. Der Umfang der dem Mieter zuzurechnenden Schäden an der Mietsache ist dem Mieter mitzuteilen. Ihm wird
auf Wunsch die Gelegenheit zur Nachprüfung gegeben. Die Kosten zur Beseitigung dieser Schäden sind dem
Mieter in voller Höhe aufzuerlegen sowie die Kosten des Nutzungsausfalls, die unmittelbar auf die Schäden
zurückzuführen sind.
3. Bei schuldhafter oder technischer Unmöglichkeit der Rückgabe der Mietsache ist der Mieter gegenüber der
Gesellschaft zu Schadensersatz verpflichtet.
4. Der Mieter haftet für alle von ihm begangenen Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen.

X. Datenschutz

1. Die Daten von Vertragspartnern werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung, -beendigung
sowie zu Zwecken der Eigenwerbung durch die Gesellschaft erhoben, gespeichert und genutzt. Die Weitergabe
an Dritte erfolgt nur insoweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.

2. Der Auftraggeber ist zur Einhaltung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verpflichtet. Er hat si-
cherzustellen, dass die Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten ausschließlich für den

vertraglichen Zweck erfolgt. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten muss durch den Auftragnehmer
freigegeben werden.

3. Datensicherungsmaßnahmen sind entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutz-
gesetzes durchzuführen. Die gespeicherten Daten sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu löschen.
Listen jeglicher Art sind zu vernichten oder auf Verlangen der H2F herauszugeben.

XI. Schlussbestimmungen

1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage
bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Gesellschaft zuständig ist. Sie ist auch berechtigt, am
Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher
Sachen, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.
3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit der Gesellschaft geschlossenen
Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung.
4. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen rechtskräftig Festgestelltem zu.
5. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar
erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar
werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon
unberührt.
6. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare
Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
7. Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck
des Vertrages entsprechen und im Falle des Erdachtwerdens vereinbart worden wären.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

C. Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Maßgebliche Bedingungen

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der H2F GmbH & Co. KG,

nachfolgend „Gesellschaft“ genannt, und ihren Lieferanten oder anderen Auftragnehmern, nachfolgend ge-
meinsam „Lieferant“ genannt, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.

2. Die Bezeichnung „Auftrag“ umfasst das Vertragsverhältnis unmaßgeblich des entsprechenden Vertragstyps. Der

Lieferant schuldet dabei die Hauptleistung gegenüber der Gesellschaft. Die Gesellschaft schuldet dem Lieferan-
ten die Zahlung der Vergütung.

3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch bei abweichenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten, es sei
denn, diese werden von der Gesellschaft schriftlich anerkannt.
4. Individuelle Absprachen, Nebenabreden sowie Ergänzungen haben Vorrang zu den Geschäftsbedingungen,
soweit sie schriftlich festgehalten sind.

II. Bestellung

1. Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie durch die Gesellschaft schriftlich abgefasst und unterschrieben
ist. Mündliche oder fernmündliche erteilte Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie durch nachträgliche

Übersendung einer schriftlichen Bestellung durch die Gesellschaft bestätigt wurde. Im Einzelfall von der Ge-
sellschaft vorgegebene Grafiken inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung

erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und
Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den durch
die Gesellschaft vorgelegten Unterlagen, Grafiken, Plänen, besteht für die Gesellschaft keine Verbindlichkeit.
Der Lieferant ist verpflichtet, über derartige Fehler die Gesellschaft in Kenntnis zu setzen, sodass die Bestellung
korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Grafiken.
2. Bestellungsannahmen sind der Gesellschaft durch Unterschrift auf der Kopie der Bestellung innerhalb von zwei
Wochen ab Bestellung zu bestätigen, sonst ist die Gesellschaft zum Widerruf berechtigt.

3. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt der Bestellung und spätere Vertrags-
änderungen gelten erst als vereinbart, wenn die Gesellschaft sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.

4. Grafiken, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und
Halbfertigprodukte, die von der Gesellschaft überlassen oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben
das Eigentum der Gesellschaft und dürfen an Dritte nur mit deren ausdrücklicher schriftlichen Genehmigung
geliefert werden. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit
Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an die Gesellschaft zurückzugeben. Mit derartigen
Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit
ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung an Dritte geliefert werden.

III. Liefertermine

1. Die vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Inner-
halb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von der Gesellschaft angegebenen Empfangs-
stelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant der Gesellschaft dies unverzüg-
lich mitzuteilen und die Entscheidung der Gesellschaft über die Aufrechterhaltung des Auftrages einzuholen.

2. Kommt der Lieferant in Verzug, so hat die Gesellschaft nach Mahnung das Recht, die vereinbarte Vergütung
um 0,1 v. H. des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5 v. H. des Netto-Bestellwertes zu
mindern. Darüber hinaus bleibt es der Gesellschaft frei gestellt, ob sie weiter die Lieferung verlangt oder vom
Vertrag zurückzutritt. Auch weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

IV. Lieferung / Verpackung

1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von der Gesellschaft angegebene Empfangs-
stelle. Hat die Gesellschaft ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von der Gesellschaft
vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die günstigste Beförderungs- und Zustellart.
2. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch die Empfangsstelle auf die Gesellschaft über.

3. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung
zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von der Gesellschaft vorgegebene Verpackung zu
wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigung geschützt ist.
4. Sollten der Gesellschaft Verpackungs- und/oder Lieferkosten berechnet werden, sind im Falle der Rücksendung
mindestens 2/3 des berechneten Wertes gutzuschreiben.

V. Preise / Rechnung / Zahlung

1. Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Lieferant seine

betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt. Diese Preise schließen sämtliche Abgaben, Kosten und Gebüh-
ren, die dem Auftragnehmer entstanden sind, mit ein.

2. Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen oder Ausarbeitungen von Angeboten und Projekten werden,
soweit nicht anders vereinbart, nicht vergütet.
3. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang

der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teilliefe-
rung gilt dies entsprechend.

4. Forderungen des Lieferanten an die Gesellschaft dürfen nur mit ihrer Zustimmung an Dritte abgetreten werden.
Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.

5. Zurückbehaltungsrechte können durch den Lieferant nur ausgeübt werden, wenn sie auf dem gleichen Ver-
tragsverhältnis beruhen.

VI. Garantie / Gewährleistung / Beanstandung

1. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung den
Angaben der Gesellschaft entspricht. Der Auftrag wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der
Technik ausgeführt.

2. Für den vom Lieferanten durchgeführten Auftrag stehen der Gesellschaft die gesetzlichen Gewährleistungsan-
sprüche ungekürzt zu.

3. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht auch bei einem Werkvertrag grundsätzlich der Gesell-
schaft analog § 439 BGB zu.

4. Eine Nacherfüllung gilt nach erfolglosem ersten Versuch als fehlgeschlagen.
5. Die Gesellschaft kann wegen eines Mangels der gelieferten Ware oder des erstellten Werkes nach erfolglosem

Ablauf einer von ihr zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Er-
satz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Auftragnehmer / Lieferant die Nacherfüllung

zu Recht verweigert. Diesbezüglich gilt die gesetzliche Regelung zur Selbstvornahme beim Werkvertrag für den

Kaufvertrag entsprechend. Die Nacherfüllungsfrist ist zeitlich so zu setzen, dass die Gesellschaft bei fehlge-
schlagener Nacherfüllung den Auftrag noch anderweitig vergeben kann und es ihr somit noch möglich ist, die

Anschlusstermine einzuhalten.

VII. Produzentenhaftung

Für Fehler, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser die Gesellschaft von der
daraus resultierenden Produzentenhaftung insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde.

VIII. Sonderbedingungen für Fotografen

1. Die Gesellschaft behält sich vor, bei dem vom Fotografen zu erstellenden Fotomotive, die gestaltenden Perso-
nen, Requisiten, bestimmte technische Effekte sowie den Aufnahmeort selbst zu bestimmen. Die dazu nöti-
gen Verträge hat der Fotograf im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft abzuschließen. Ohne schriftliche

Zustimmung der Gesellschaft darf der vereinbarte Kostenrahmen nicht überschritten werden.
2. Das für den Auftrag benötigte Personal und die benötigten Materialien sind von dem Fotografen auf eigene
Kosten und Gefahr zu stellen. Kann der Fototermin nicht durchgeführt werden, weil dieses Personal oder diese
Materialien nicht verfügbar sind, hat der Lieferant die zusätzlich entstehenden Kosten zu tragen.

IX. Nutzungs- und Leistungsrechte

1. Die Gesellschaft soll die vom Lieferanten erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse, nachfolgend „Arbeit“,
in umfassender Art und Weise selbst und durch Dritte nutzen und verwerten können. Der Gesellschaft wird

somit an der Arbeit, die ausschließlichen zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkten Nutzungs- und Ver-
wertungsrechte für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten und -zwecke übertragen. Insbesondere

umfasst dies werbliche, nichtwerbliche, Erst- und Mehrfachverwertungen, jegliche Vervielfältigungen und Ver-
öffentlichungen sowie auch die Nutzung von Teilen der Arbeit, das Änderungsrecht und die vollständige oder

teilweise Übertragung dieser ausschließlichen Nutzungsrechte auf Dritte. Die Gesellschaft ist weiter berechtigt,

diese Arbeit auch teilweise in ihren eigenen Konzeptionen und Werken zeitlich unbeschränkt zur Eigenwer-
bung zu nutzen und zur Teilnahme an Wettbewerben einzureichen.

2. Bei Einsetzung von Dritten durch den Lieferanten ist dieser verpflichtet, dessen Nutzungsrechte im zuvor ver-
einbarten Rahmen von dem Dritten zu erwerben und auf die Gesellschaft zu übertragen.

3. Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch die Gesellschaft keine Patente

oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt die Gesellschaft und ihre Abnehmer von allen An-
sprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Bei etwaigen Schutzrechtsverletzungen ist der Lieferant

verpflichtet, auf eigene Kosten die Arbeit so umzugestalten, dass diese Schutzrechte nicht mehr verletzt sind
oder auf eigene Kosten die erforderlichen Rechte von den verletzten Dritten selbst einzuholen. Dazu kann
die Gesellschaft dem Lieferanten eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gesellschaft
berechtigt, die Arbeiten selbst so abzuändern, dass keine Rechte verletzt werden oder die Rechte der Dritten
selbst einzuholen und die entstandenen Kosten beim Lieferanten geltend zu machen.

4. Punkt 3 gilt nicht, wenn der Lieferant die Arbeit gemäß der von der Gesellschaft übergebenen Grafiken, Mo-
dellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht

weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch
Schutzrechte verletzt werden.
5. Jegliche Einschränkung bei der Rechtsübertragung ist in dem Angebot zu erklären und dabei ein gesondertes
Honorar für die Rechtseinräumung extra anzuzeigen und ist ansonsten in der vereinbarten Vergütung enthalten.

6. Der Lieferant hat von Dritten eine Erklärung über die Übertragung der Nutzungsrechte unterschreiben zu las-
sen und der Gesellschaft unaufgefordert vorzulegen.

X. Verwahrung und Eigentum

1. Bereitgestelltes Material bleibt Eigentum der Gesellschaft. Mit Zahlung der Vergütung wird Eigentum an Illustra-
tionen sowie an dem zur Ausführung des Auftrags hergestellten oder vom Lieferanten beschafften Reprodukti-
onsmaterial (z. B. Druckunterlagen wie Satz, Fotos, Stanzformen, Lithografien, Filme, Werkzeuge, elektronische

Dateien usw. einschließlich nicht abgelieferte Entwürfe und Sicherungskopien) auf die Gesellschaft übertragen.

2. Das Eigentum der Gesellschaft ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für die Bestellungen der Gesell-
schaft verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die

Gegenstände, die mit dem von der Gesellschaft bereitgestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen
Fertigungszustand das Eigentum der Gesellschaft. Der Lieferant verwahrt die Gegenstände und Materialien für
die Gesellschaft.

3. Wenn der Lieferant Dritte zur Ausführung der Arbeiten einschaltet, hat er für die Einhaltung des Eigentums-
übergangs und die korrekte Verwahrung des Eigentums der Gesellschaft Sorge zu tragen. Die Kosten für die

Verwahrung sind in der Vergütung enthalten.
4. Der Auftragnehmer / Lieferant hat von jeder elektronischen Datei eine Sicherungskopie auf einem separaten
Datenträger herzustellen.
5. Dem Lieferanten steht kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Eigentums der Gesellschaft zu.

XI. Geschäftsgeheimnisse

Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung der Gesellschaft und alle hiermit zusammenhängenden kaufmänni-
schen, technischen und inhaltlichen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, auch nach Beendigung
des Auftrages.

XII. Datenschutz

1. Die Daten von Vertragspartnern werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung, -beendigung
sowie zu Zwecken der Eigenwerbung durch die Gesellschaft erhoben, gespeichert und genutzt. Die Weitergabe
an Dritte erfolgt nur insoweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.

2. Der Auftraggeber ist zur Einhaltung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verpflichtet. Sie hat si-
cherzustellen, dass die Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten ausschließlich für den

vertraglichen Zweck erfolgt. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten muss durch den Auftragnehmer
freigegeben werden.

3. Datensicherungsmaßnahmen sind entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutz-
gesetzes durchzuführen. Die gespeicherten Daten sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu löschen.
Listen jeglicher Art sind zu vernichten oder auf Verlangen der H2F herauszugeben.

XIII. Schlussbestimmungen

1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Lieferant Vollkaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage
bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Gesellschaft zuständig ist. Sie ist auch berechtigt, am
Hauptsitz des Lieferanten / Auftragnehmers zu klagen.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher
Sachen, auch wenn der Lieferant / Auftragnehmer seinen Firmensitz im Ausland hat.

3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Lieferanten, aus dem mit der Gesellschaft geschlossenen Ver-
trag, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung.

4. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur wegen rechtskräftig festgestellter Ansprüche zu.
5. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar
erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar
werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon
unberührt.

6. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Be-
stimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

7. Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des
Vertrages entsprechen und im Falle des Erdachtwerdens vereinbart worden wären.